Überstunden überschreiten die vertragliche Arbeitszeit, bleiben aber unter der gesetzlichen Grenze von 45 oder 50 Stunden pro Woche. Mehrarbeit geht über diese gesetzliche Höchstdauer hinaus.
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt der erste Arbeitsmonat als Probezeit (Art. 335b Abs. 1 OR). Diese Frist ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleich.