
Arbeitsrecht
Probezeit in der Schweiz: Dauer, Verlängerung und Kündigung
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt der erste Arbeitsmonat als Probezeit (Art. 335b Abs. 1 OR). Diese Frist ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleich.
Gesetzliche und anpassbare Dauer der Probezeit
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt der erste Arbeitsmonat als Probezeit (Art. 335b Abs. 1 OR). Diese Frist ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleich.
Durch schriftliche Vereinbarung, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag können die Parteien die Probezeit verkürzen, streichen oder auf maximal drei Monate verlängern. Bei einer längeren Dauer gelten nur die ersten drei Monate als Probezeit.
Die Obergrenze von drei Monaten bezieht sich ausschliesslich auf die effektive Arbeitszeit. Die Probezeit variiert nicht je nach Beschäftigungsgrad und beginnt am tatsächlichen Tag des Arbeitsantritts.
Maximale Dauer und Bedingungen der Probezeit in der Schweiz
- Gesetzliche Standarddauer
- 1 Monat
- Maximal zulässige Dauer
- 3 Monate
- Automatische Verlängerung bei Verhinderung
- Ja (Krankheit, Unfall, Militärdienst)
Vorteile und Grenzen der Probezeit für den Arbeitgeber
- Vorteil: Flexibilität bei der Auswahl
- Ermöglicht die Überprüfung der Eignung des Kandidaten ohne langfristige Bindung
- Nachteil: Risiko der Nichtkonformität
- Eine übermässige Verlängerung oder eine missbräuchliche Kündigung kann zu rechtlichen Sanktionen führen
Automatische Verlängerung bei Verhinderung
Im Falle von Krankheit, Unfall oder einer gesetzlichen Pflicht (z. B. Militärdienst) wird die Probezeit automatisch um die Dauer der Abwesenheit verlängert (Art. 335b Abs. 3 OR).
Diese Verlängerung kann das Maximum von drei Monaten überschreiten, da sich diese Obergrenze nur auf die effektive Arbeitszeit bezieht.
Ferien und Schwangerschaft führen nicht zu einer automatischen Verlängerung. Eine Ausdehnung über die vereinbarte Dauer hinaus erfordert eine gegenseitige schriftliche Vereinbarung.
Kündigung während der Probezeit
Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt sieben Kalendertage (Art. 335b OR). Sie kann durch schriftliche Vereinbarung, NAV oder GAV verkürzt, ausgeschlossen oder verlängert werden.
Die Kündigung muss der anderen Partei während der Probezeit zugehen, ihre Frist kann jedoch nach dem Ende der Probezeit ablaufen. Es ist keine schriftliche Form vorgeschrieben, doch wird aus Beweisgründen empfohlen, schriftlich zu kündigen.
Obwohl keine Begründungspflicht besteht, gilt der Schutz vor missbräuchlichen Kündigungen (Art. 336 ff. OR) auch während der Probezeit.
Kündigungsverfahren während der Probezeit
- Form der MitteilungNicht obligatorisch (mündlich oder schriftlich), aber schriftlich empfohlen
- Stichtag für den Versand der KündigungMuss während der Probezeit erfolgen
- Ablauf der Frist nach Ende der ProbezeitZulässig
Sonderfälle: Lehre und befristeter Vertrag
Bei einem Lehrvertrag beträgt die standardmässige Probezeit drei Monate. Sie kann auf einen Monat verkürzt oder ausnahmsweise mit Genehmigung der kantonalen Behörde vor Ablauf der ursprünglichen Frist auf bis zu sechs Monate verlängert werden (Art. 344a OR).
Das Gesetz sieht für befristete Verträge keine Probezeit vor, doch können die Parteien innerhalb der Grenzen von Art. 335b OR (maximal drei Monate) frei eine solche vereinbaren.


