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Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Schweiz: Verfahren und Behörden
In der Schweiz ist die offizielle Anerkennung eines ausländischen Abschlusses nur für reglementierte Berufe (Arzt, Anwalt, Architekt usw.) obligatorisch.
Was bedeutet die Anerkennung eines ausländischen Abschlusses?
In der Schweiz ist die offizielle Anerkennung eines ausländischen Abschlusses nur für reglementierte Berufe (Arzt, Anwalt, Architekt usw.) obligatorisch.
Für nicht reglementierte Berufe bewertet der Arbeitgeber Ihre Qualifikationen im Rahmen der Rekrutierung frei. Es ist keine vorherige Bewilligung erforderlich.
Über das Portal des SBFI «recognition.swiss» können Sie feststellen, ob Ihr Beruf reglementiert ist und welche Behörde zuständig ist.
Schritt 1 – Prüfen, ob Ihr Beruf reglementiert ist
Besuchen Sie recognition.swiss. Geben Sie die Bezeichnung Ihres Berufs und das Land an, in dem Sie Ihre Ausbildung absolviert haben. Das Portal zeigt an, ob eine vorgängige Anerkennung erforderlich ist.
Wenn der Beruf reglementiert ist, leitet die Website Sie an die zuständige Stelle weiter (SBFI, EDK usw.). Für nicht reglementierte Berufe sind keine offiziellen Schritte nötig.
Nehmen Sie diese Prüfung vor jeder Bewerbung oder jedem mit der Arbeit verbundenen Gesuch um Aufenthaltsbewilligung vor.
Schritt 2 – Sich an die zuständige Behörde wenden
Es gibt in der Schweiz keine zentrale Behörde. Die zuständige Stelle hängt von Ihrem Beruf ab: Das SBFI ist für Berufe der beruflichen Bildung zuständig, die EDK für den Lehrberuf usw.
Das Portal recognition.swiss liefert die genauen Kontaktdaten und Informationen zur Einleitung des Verfahrens. Kontaktieren Sie die angegebene Behörde direkt, um die Modalitäten zu erfahren.
Jede Stelle hat ihre eigenen Formulare, Fristen und allenfalls Ausgleichsmassnahmen. Stellen Sie das Gesuch nur bei der richtigen Ansprechpartnerin bzw. dem richtigen Ansprechpartner.
Verfahren für reglementierte Berufe
Das Gesuch um Anerkennung wird online über das Portal des SBFI oder das der zuständigen Behörde eingereicht. Sie müssen Originaldiplome, Notenauszüge und gegebenenfalls beglaubigte Übersetzungen einreichen.
Die Behörde vergleicht Ihre Ausbildung mit dem Schweizer Standard. Bei wesentlichen Lücken (Dauer, Inhalt) verlangt sie Ausgleichsmassnahmen: eine Weiterbildung oder eine Eignungsprüfung.
Im Bereich der Sozialarbeit beträgt die Wartezeit auf einen Platz in einer Ausgleichssitzung 12 bis 18 Monate. Pro Jahr finden fünf Sitzungen statt, mit jeweils 75 Plätzen.
Der Anerkennungsentscheid hat kein Verfallsdatum. Sie können die Ausgleichsmassnahmen zeitlich unbegrenzt nach Erhalt des Entscheids absolvieren.
Fristen und verfügbare Plätze im Bereich Sozialarbeit
Anerkennung: Reglementierte vs. nicht reglementierte Berufe
- Reglementierte Berufe
- Obligatorische Anerkennung durch eine Behörde (SBFI, EDK …)
- Nicht reglementierte Berufe
- Keine offizielle Anerkennung erforderlich; der Arbeitgeber bewertet frei
Verfahren für nicht reglementierte Berufe
Es ist keine offizielle Anerkennung erforderlich. Sie bewerben sich direkt auf dem Arbeitsmarkt mit Ihren Diplomen. Der Arbeitgeber bewertet Ihre Qualifikationen im Rekrutierungsprozess.
Wenn der Arbeitgeber eine unabhängige Bewertung wünscht, kann Swiss ENIC (eine Dienstleistung von swissuniversities) eine Niveaubestätigung für einen ausländischen Hochschulabschluss ausstellen.
Die Bestätigung wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Arbeitgebers ausgestellt. Sie hat keine rechtlichen Auswirkungen auf Ihren Titel, kann aber den Vergleich Ihrer Ausbildung erleichtern.
Das Swiss-ENIC-Verfahren erfolgt in zwei Schritten: Zuerst ein Informationsbrief an den Arbeitgeber, dann die Bestätigung, wenn dieser sie anfordert. Sie müssen in der Schweiz kürzlich beworben haben.
Swiss-ENIC-Verfahren für Hochschulabschlüsse
- Informationsbrief an den ArbeitgeberWird von Swiss ENIC auf Anfrage des Arbeitgebers versandt
- NiveaubestätigungWird nur ausgestellt, wenn der Arbeitgeber sie anfordert
- BedingungenKürzliche Bewerbung in der Schweiz erforderlich
Sonderfälle: Dienstleistungserbringung, Studium in der Schweiz und spezifische Bereiche
Wenn Sie in der EU/EFTA wohnhaft sind und höchstens 90 Tage pro Kalenderjahr in der Schweiz arbeiten, gilt ein beschleunigtes Verfahren. Sie müssen Ihre Erwerbstätigkeit anmelden.
Für ein Studium in der Schweiz müssen Sie Ihren ausländischen Abschluss nicht anerkennen lassen. Jede Hochschule legt ihre eigenen Zulassungskriterien fest. Erkundigen Sie sich direkt bei der gewünschten Institution.
Lehrdiplome (Primarstufe, Sekundarstufe I, Maturitätsschulen) fallen in die Zuständigkeit der EDK. Die EDK prüft die Vergleichbarkeit und die erforderlichen Sprachkompetenzen.


