In der Schweiz schreibt das Gesetz den 13. Lohn nicht zwingend vor. Er wird erst obligatorisch, wenn er im Arbeitsvertrag, im Personalreglement oder in einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) vereinbart ist.
In der Schweiz ist die offizielle Anerkennung eines ausländischen Abschlusses nur für reglementierte Berufe (Arzt, Anwalt, Architekt usw.) obligatorisch.
Überstunden überschreiten die vertragliche Arbeitszeit, bleiben aber unter der gesetzlichen Grenze von 45 oder 50 Stunden pro Woche. Mehrarbeit geht über diese gesetzliche Höchstdauer hinaus.
Ein zu tiefes Einstiegsgehalt hat langfristige Folgen: Künftige Erhöhungen, oft prozentual berechnet, bleiben tiefer. Wer bereits bei der Einstellung verhandelt, vermeidet eine Lücke, die sich jedes Jahr vergrössert.
Der Bruttolohn ist der im Arbeitsvertrag vereinbarte Betrag. Er kann den Grundlohn, einen allenfalls vorgesehenen 13. Monatslohn, Prämien und Entschädigungen umfassen.
Ein strukturiertes Onboarding kann die Mitarbeiterbindung um 82 % steigern. In der Schweiz kann eine fehlgeschlagene Rekrutierung bis zu fünfmal das Jahresgehalt kosten.
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt der erste Arbeitsmonat als Probezeit (Art. 335b Abs. 1 OR). Diese Frist ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleich.
Art. 328b OR bestimmt, dass der Arbeitgeber Personendaten des Arbeitnehmers nur bearbeitet, wenn sie die Eignung für die Stelle betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrags notwendig sind.
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Die Weiterbildung hilft, Kompetenzen angesichts des technologischen Wandels auf dem neuesten Stand zu halten, beruflich voranzukommen oder sich neu zu orientieren.